Mai 2018
Satzung der
Sportgemeinschaft Nordheim/Wattenheim 1948 e.V.
(SG NOWA 1948 e.V.)
INHALT
1 NAME, SITZ, EINTRAGUNG, GESCHÄFTSJAHR 3
2 VEREINSZWECK 3
3 SELBSTLOSIGKEIT 3
4 VERGÜTUNG DER VEREINSTÄTIGKEIT 4
5 MITGLIEDSCHAFT 4
6 AUSTRITT 4
7 AUSSCHLUSS 4
8 BEITRÄGE 5
9 ORGANE DES VEREINS 5
10 VORSTAND 6
11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 7
12 SATZUNGSÄNDERUNGEN 8
13 BEURKUNDUNGEN VON BESCHLÜSSEN 9
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der am 14. März 1948 in Nordheim gegründete Verein führt ab dem 01.07.2015 den Namen Sportgemeinschaft Nordheim/Wattenheim 1948 e. V. (SG NOWA 1948 e.V.).
(2) Der Sitz ist in Nordheim.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Lampertheim eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung ( §§ 51 ff AO ).
(2) Der Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports
in all seinen Ausprägungen und Formen, die Förderung der Kunst und Kultur, sowie der offenen Jugendarbeit und Jugendpflege.
(3) Der Zweck wird verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich der sportlichen Jugendpflege, sowie kulturelle Veranstaltungen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vergütung der Vereinstätigkeit
(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a ESTG beschließen, soweit dem Verein hierfür ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.
§ 5 Mitgliedschaft
(3) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(4) Kinder- und Jugendmitgliedschaft kann jede Person (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) mit schriftlicher Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erwerben.
(1) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 6 Austritt
(1) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und kann zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer 3- monatigen Frist erfolgen.
(2) Eine fristlose Kündigung der Vereinsmitgliedschaft ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand.
§ 7 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann,
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Verpflichtungen gem. der Geschäftsordnung,
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens,
c) wegen Missbrauches des Vereins für eine politische Betätigung oder
d) wegen Zahlungsrückstandes von mehr als einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung,
durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(2) Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Die schriftliche Stellungnahme ist dem Vorstand zu verlesen.
(3) Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich zuzustellen.
(4) Ansprüche auf das Vereinsvermögen kann das ausgeschlossene Mitglied nicht geltend machen.
(5) Jedes ausgeschlossene Mitglied haftet für den dem Verein durch sein Verhalten zugefügten Schaden.
§ 8 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge sind der Geschäftsordnung zu entnehmen.
(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Außergewöhnliche Beiträge können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(4) Der Verein führt als Mitglieder:
1. Ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr),
2. Kinder & Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr),
3. Ehrenmitglieder nach 40 Jahren Vereinszugehörigkeit als ordentliches Mitglied.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
a) geschäftsführenden Vorstand
- Erster Vorsitzender
- Zweiter Vorsitzender
- Rechner
- Schriftführer
b) beratenden Vorstand
- Abteilungsleiter Hallensport
- Abteilungsleiter Gesundheitssport
- Abteilungsleiter Fußball
- Jugendleiter Fußball
- Abteilungsleiter Kultur- und Festausschuss
- Platzkassierer
- Kioskpersonal
- Vertreter der Abteilungen
- Pressewart
- Beisitzer
(2) Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Hierbei müssen, der Erste oder der Zweite Vorsitzende beteiligt sein.
(3) Der Erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen bzw. die Vorstandssitzungen nach der Geschäftsordnung.
Im Verhinderungsfall wird er durch den Zweiten Vorsitzenden vertreten.
(4) Der geschäftsführende Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Eine vorzeitige Neuwahl findet nur bei Rücktritt des Vorstandes oder auf Antrag der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung statt.
Der beratende Vorstand wir jährlich gewählt.
(5) Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 12-mal statt.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Der geschäftsführende Vorstand kann innerhalb eines Quartals Ausgaben bis 2500 € (zweitausendfünfhundert) ohne Befragung des Gesamtvorstandes beschließen. Voraussetzung hierfür ist die Anfertigung eines Protokolls das von zwei Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes unterschrieben sein muss. Größere Ausgaben müssen von Gesamtvorstand beschlossen werden.
(8) Die Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder und der jeweiligen Abteilungsleiter wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Der Termin soll am Anfang eines Jahres liegen. Dazu erfolgt mindestens 14 Tage vorher eine schriftliche Einladung über die ortsansässige Presse an alle Mitglieder mit Angabe der Tagesordnungspunkte:
➢ Begrüßung durch den Vorsitzenden
➢ Verlesen des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
➢ Totenehrung, Ehrung
➢ Jahresbericht des Vorsitzenden
➢ Berichte der Abteilungsleiter
➢ Kassenbericht und Bericht der Rechnungsprüfer
➢ Entlastung des Vorstandes
➢ Satzungsgemäße Neuwahlen
➢ Verschiedenes
Die Frist beginnt mit der Absendung des Einladungsschreibens. Es gilt das Datum des Poststempels.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
a) der Vorstand es beschließt oder
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beim Vorsitzenden mit Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt oder
c) die Vereinsinteressen es erfordern.
(4) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn diese Anträge mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Solche Anträge können
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) von den Abteilungen gestellt werden.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit bejaht (2/3 – Mehrheit) wird.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung und der Geschäfts- ordnung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(6) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
(7) Sie bestimmt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereines sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(8) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des Versammlungsleiters den Ausschlag.
(10) Abstimmungen erfolgen mit Handzeichen durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn dieses mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder beantragen.
§ 12 Satzungsänderungen
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Änderungen sind bekannt zu geben.
§ 13 Beurkundungen von Beschlüssen
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
(2) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, das Protokoll einzusehen.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereines erfolgt durch eine besonders einzuberufende Mitgliederversammlung.
(2) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Biblis, mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen gemeinnützigen Vereinen in Nordheim zur Pflege der Jugendarbeit und des Sportes zu übertragen.